Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen der HydraFacial Germany GmbH
- Geltungsbereich
Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge, die HydraFacial (nachfolgend auch „wir“) mit Unternehmern und Selbstständigen i.S.d. § 14 BGB – im Folgenden auch „Kunden“ genannt – abschließen. Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt HydraFacial nicht an. Dies gilt auch, wenn wir von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Kenntnis haben oder der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.
- Vertragsschluss
2.1. Eine Auftragserteilung oder Bestellung des Kunden (nachfolgend „Auftragserteilung“) stellt stets ein bindendes Angebot dar, welches HydraFacial innerhalb von 14 Tagen ab Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Produkte annehmen kann. Ein Vertrag kommt auf Grundlage einer Auftragserteilung des Kunden erst mit dem Eingang einer Auftragsbestätigung in Textform (Brief, Telefax oder unterzeichnetes PDF-Dokument per E-Mail sind erforderlich und ausreichend) seitens HydraFacial beim Kunden oder mit Lieferung der Produkte an diesen zustande. Senden wir dem Kunden bei Online—Bestellungen eine automatische „Bestelleingangsbestätigung“ zu, gilt dies noch nicht als unsere Annahmeerklärung.
2.2. Angebote von HydraFacial gegenüber dem Kunden – insbesondere in Hinblick auf technische Beschreibung, Menge, Preis und Lieferzeit – sind stets freibleibend, gleich ob sie auf unseren Webseiten erfolgt oder wir dem Kunden ein direktes Angebot unterbreiten.
2.3. Werden die Vertragsbedingungen abweichend von Ziffer 2.1. in einem Vertragsdokument niedergelegt, so gilt ein Vertrag als geschlossen, wenn HydraFacial und der Kunde dieses Vertragsdokument jeweils – ggf. auch auf unterschiedlichen Ausfertigungen – unterzeichnet und der jeweils anderen Partei in Textform (Brief, Fax oder unterzeichnetes PDF-Dokument per E-Mail sind erforderlich und ausreichend) übermittelt haben. Als Vertragsdokument in diesem Sinne gilt auch ein von uns und dem Kunden in der vorbeschriebenen Form unterzeichnetes Angebot.
- Leistungsumfang, Nutzungsrecht
3.1. HydraFacial ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
3.2. Handelsübliche Abweichungen betreffend Form, Gewicht, Beschriftung und Farbe von Produkten gelten als vertragsgemäße Leistung seitens HydraFacial, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen von HydraFacial für den Kunden zumutbar sind.
3.3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Installations-, Wartungs- oder sonstige Werk- oder Dienstleistungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines Kaufvertrages über kosmetische Behandlungsgeräte, Ausrüstung und Verbrauchsstoffe oder Medizinprodukte oder Körperpflegeprodukte oder sonstige von HydraFacial veräußerte Waren.
3.4. Manche Produkte von HydraFacial müssen gekühlt gelagert und transportiert werden. Diese Produkte sind mit entsprechenden Hinweisen gekennzeichnet oder der Kunde wird durch HydraFacial in der Produktbeschreibung darauf hingewiesen. Eine durchgängige Kühlkette ist vom Kunden für diese Produkte einzuhalten, um einen Verderb zu vermeiden und die Verwendbarkeit, Wirksamkeit und Sicherheit der Produkte sicherzustellen. Der Kunde hat gemäß Ziffer 4.7. eigenverantwortlich für die Kühlung Sorge zu tragen.
- Liefertermin und Lieferort, höhere Gewalt, sonstige Lieferkonditionen
4.1. Verbindliche Leistungs- und Liefertermine bedürfen für eine wirksame Vereinbarung der Textform (Brief, Fax oder PDF per E-Mail sind erforderlich und ausreichend). Soweit Leistungstermine nicht ausdrücklich so bezeichnet werden, gelten sie nicht als Fixtermine i.S.d. § 376 HGB.
4.2. In Fällen höherer Gewalt, also bei von uns unverschuldeten Ereignisse jedweder Art, welche unsere Belieferung verhindern (z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Streik, Aussperrung und durch Pandemie verursachte Liefereinschränkungen), werden wir von der Leistungspflicht für die Dauer der Störung befreit. Hält die Störung länger als drei Monate an, sind der Kunde und wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so ist HydraFacial für hiervon betroffene Produkte berechtigt, diese auf Kosten des Kunden zu marktüblichen Konditionen einzulagern.
4.4. Sonstige Überschreitungen von Lieferterminen oder Leistungsfristen berechtigen den Kunden zum Rücktritt, wenn er HydraFacial erfolglos eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat. Die Nachfristsetzung hat in Schriftform zu erfolgen (Brief, Telefax und unterzeichnetes PDF-Dokument per E-Mail sind erforderlich und ausreichend).
4.5. Lieferungen von Produkten erfolgen im Zweifel EX-WORKS (ICC Incoterms) des Unternehmenssitzes von HydraFacial.
4.6. Erfüllungsort für sonstige Verpflichtungen aus einem Vertrag mit dem Kunden ist der Unternehmenssitz von HydraFacial.
4.7. Dem Kunden ist bekannt, dass manche Produkte von HydraFacial der Kühlung bedürfen. Die Produkte werden von HydraFacial entsprechend gekennzeichnet. Soweit der Kunde nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen den Transport der Produkte übernommen hat, so verpflichtet er sich für den Transport ggf. nur ein auf Kühltransporte hinreichend eingerichtetes Transportunternehmen auszuwählen und zu beauftragen und den Transportunternehmer in Hinblick auf die hinreichende Kühlung der Produkte ausdrücklich und in Textform zu instruieren. Der Kunde muss spätestens mit Gefahrübergang für eine ausreichende Kühlung sorgen.
- Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltung
5.1. Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer und exklusive Verpackung, Fracht, Steuer, Versicherung und Versand. Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung von HydraFacial oder aus dem geschlossenen Kaufvertrag und ist im Voraus ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.2. HydraFacial akzeptiert als Zahlungsmittel keine Wechsel und Schecks. Überweisungskosten, Diskontspesen sowie alle übrigen Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig. HydraFacial ist jedoch berechtigt, einen darüberhinausgehenden Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.4. Der Kunde ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt soweit ihm aus dem gleichen Rechtsverhältnis eine rechtskräftig festgestellte oder unbestrittenen Forderung gegenüber HydraFacial zusteht. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber HydraFacial nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderung berechtigt.
- Gewährleistung, keine Garantie, Untersuchungs- und Rügepflicht
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, von HydraFacial gelieferte Produkte spätestens binnen sieben Tagen nach Empfang zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel schriftlich unter Angabe des Mangels gegenüber HydraFacial zu rügen. Sollten nicht erkennbare verdeckte Mängel dem Kunden erst später bekannt werden, ist er verpflichtet, diese verdeckten Mängel binnen sieben Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich gegenüber HydraFacial zu rügen.
6.2. Die Rechte des Kunden bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Im Falle eines Mangels kann HydraFacial wählen, ob HydraFacial Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Im Falle gescheiterter Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
6.3. a) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel der gelieferten Produkte, die durch unsachgemäße Verwendung des Kunden oder eines Dritten schuldhaft herbeigeführt wurden, insbesondere aufgrund von Abwendungen entgegen der Gebrauchsanweisung und Gebrauchshinweise, selbst oder durch Dritte verschuldeter Beschädigung oder jedweder vom Hersteller nicht autorisierter Veränderung oder Modifikation der Produkte.
- b) Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel oder Schäden, die durch den Betrieb von HydraFacial Geräten mit nicht von HydraFacial stammenden oder autorisierten Verbrauchsprodukten herrühren.
- c) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind ferner Mängel und Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung oder unsachgemäßen Transport seitens des Kunden, insbesondere aufgrund unzureichender Kühlung von Verbrauchsprodukten entgegen mitgeteilten Vorgaben von HydraFacial entstehen.
- d) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde ihm von HydraFacial zur Verfügung gestellte Software-Updates nicht installiert.
6.4. HydraFacial gewährt dem Kunden neben der Gewährleistung grundsätzlich keine eigenen Garantien im Rechtssinne.
6.5. Soweit nicht ausdrücklich in Textform anderweitig vereinbart, sichert HydraFacial dem Kunden nicht zu, dass die von HydraFacial verkauften Produkte für einen bestimmten Zweck geeignet sind oder bestimmte Eigenschaften haben.
- Pflichten des Kunden / Weiterverkauf / Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
7.1. Für von HydraFacial vertriebene Produkte und damit vorzunehmende Behandlungen können gesetzliche Vorgaben, Anforderungen und Beschränkungen gelten, z.B. für Medizinprodukte und deren Betrieb oder ärztliche Heilbehandlungen etc. Es ist die Obliegenheit des Kunden, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kunden vorgesehenen Verwendungen und Anwendungen der von HydraFacial bezogenen Produkte fortlaufend eigenständig zu prüfen und ggf. bestehende gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
7.2. Der Kunde hat sich vor Vertragsschluss über die Funktionsmerkmale und den Umfang ggf. erteilter behördlicher Zulassungen oder von ihm zu beschaffender behördlicher Erlaubnisse oder Zulassungen betreffend von HydraFacial veräußerte technische und sonstiger Produkte und deren Betrieb informiert.
7.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Angaben, Anweisungen, Anleitungen und Empfehlungen des Herstellers in Hinblick auf die Bedienung, Verwendung, Anwendung, Lagerung und den Transport betreffend von HydraFacial bezogene Produkte zur Kenntnis zu nehmen und strikt zu beachten und von HydraFacial zur Verfügung gestellte Softwareupdates unverzüglich zu installieren.
7.4. Es obliegt dem Kunden – sofern nicht gesondert vereinbart – technische Produkte selbst aufzustellen und in Betrieb zu nehmen.
7.5. Teilweise sind Produkte, die HydraFacial veräußert, gekühlt zu lagern und zu transportieren, um einen Verderb zu vermeiden und eine gesundheitliche Unbedenklichkeit sicherzustellen. Soweit das Erfordernis einer gekühlten Lagerung und eines gekühlten Transports für Produkte von HydraFacial angegeben werden, verpflichtet sich der Kunde, spätestens ab Gefahrübergang für eine solche ungebrochene Kühlung Sorge zu tragen und entsprechende Produkte nur dann anzuwenden oder weiter zu verkaufen, wenn eine ausreichende durchgängige Kühlkette durch den Kunden sicherstellt ist.
7.6. Der Kunde verpflichtet sich, die Obliegenheiten und Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 7.1.-7.5. seinen Abnehmern ebenfalls aufzuerlegen, einschließlich der Verpflichtung dieser Abnehmer, für entsprechende Regelungen wiederum gegenüber ihren Unternehmerkunden in der Lieferkette Sorge zu tragen.
7.7. Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Übergabe der Produkte, erfolgter Abnahme von Werkleistungen oder bei Dienstleistungen ab deren Erbringungen.
- Haftung
8.1. HydraFacial haftet für von HydraFacial zu vertretende Schäden ‑ gleich aus welchem Rechtsgrund ‑ nur, wenn der Schaden
- a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
- b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
8.2. Haftet HydraFacial gem. Ziffer 8.1. a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen HydraFacial bei Vertragsschluss aufgrund der HydraFacial zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
8.3. Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziffer 8.1. bis 8.2. gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von HydraFacial.
8.4. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch HydraFacial oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung einer der gesetzlichen Vertreter oder einer der Erfüllungsgehilfen von HydraFacial beruhen, haftet HydraFacial unbeschränkt.
8.5. Unberührt bleibt die Haftung von HydraFacial nach dem Produkthaftungsgesetz, für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels und ggf. der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Produkte.
- Eigentumsvorbehalt
9.1. HydraFacial behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
9.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde HydraFacial unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit HydraFacial Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HydraFacial die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den HydraFacial entstandenen Ausfall.
9.3. Der Kunde tritt HydraFacial bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung im Einzelfall gestattet wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. HydraFacials Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. HydraFacial verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann HydraFacial verlangen, dass der Kunde HydraFacial die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
9.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware von HydraFacial gegen Verlust und Beschädigung aufgrund Feuers, Diebstahls, Wassers oder ähnlicher Gefahren ausreichend zu versichern und HydraFacial auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen und die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen – ggf. anteilig, d. h. entsprechend dem Anteil am Miteigentum – an HydraFacial ab. Diese nimmt die vorstehende Abtretung hiermit an.
9.5. HydraFacial verpflichtet sich, die HydraFacial zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt HydraFacial.
- Schlussbestimmungen
10.1. Verträge zwischen dem Kunden und HydraFacial unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und HydraFacial resultierenden Streitigkeiten ist Frankfurt. HydraFacial behält sich vor, den Kunden unter einem anderen, nach der Zivilprozessordung zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: September 2023